Die Pflicht zum Energieausweis – wen trifft sie tatsächlich?

Die Pflicht zum Energieausweis – wen trifft sie tatsächlich?

Vor nun mehr als 10 Jahren wurde, in Umsetzung der EU Richtlinie 2010/31/EU das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) eingeführt. Dessen Sinn ist es eine gewisse Transparenz auf den Immobilienmarkt zu bringen.

Der Energieausweis soll es in erster Linie Kauf- und Mietinteressenten ermöglichen die Kosten, die sich durch die unterschiedlichen Energieverbräuche ergeben besser vergleichen zu können. Auf diesem Wege können vor allem auch zukünftige Kosten einfacher kalkuliert werden.

Das EAVG verpflichtet den Verkäufer gewisse Werte des Energieausweises bereits im Immobilieninserat anzugeben. Spätestens bei Vertragsabschluss ist jedoch der vollständige Energieausweis zu erbringen. Hinzu kommt, dass § 4 des EAVG festlegt, dass ein EA nicht älter als 10 Jahre alt sein darf. Will man hohen Verwaltungsstrafen aus dem Weg gehen, darf also nicht vergessen werden, den Energieausweis regelmäßig zu erneuern.

Bei welchen Objekten besteht die Energieausweispflicht?

Tatsächlich ist der Energieausweis in den meisten Fällen unabdingbar. Zum einen muss jeder Neubau einen Energieausweis vorweisen und zum anderen ist der Energieausweis ebenso verpflichtend, wenn größere Sanierungsmaßnahmen anstehen. Auch bei Zu- und Umbauten ist er ein muss. Darüber hinaus ist der EA stets vorzulegen wenn eine Immobilie zum Verkauf, zur Vermietung oder zur Verpachtung angeboten wird.

Gibt es Ausnahmen von der Energieausweispflicht?

 Von der Energieausweispflicht sind laut § 5 Energieausweis-Vorlage-Gesetz folgende Objekte ausgenommen:

  • Gebäude, die nur soweit beheizt werden, dass sie frostfrei gehalten werden
  • Objektiv abbruchreife Gebäude
  • Gebäude, die ausschließlich für religiöse Zwecke genutzt werden
  • Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren
  • Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, wenn der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird
  • Wohngebäude, die nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums des Jahres bestimmt sind
  • Frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50m²

Für alle anderen Immobilien ist die Pflicht zum Energieausweis allerdings zwingend. Es führt also kaum ein Weg daran vorbei.

Wann wird ein Energieausweis vorgelegt?

Ein Immobilienverkäufer oder -Vermieter ist dazu verpflichtet potenziellen Käufern oder Mietern den Energieausweis unaufgefordert vorzulegen.

Jedoch besteht bereits vor dem Vertragsabschluss die gesetzliche Verpflichtung gewisse Informationen aus dem Energieausweis in Verkaufs- oder Vermietungsinseraten anzugeben. So müssen der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) also schon in der Anzeige ausgewiesen sein.

Wichtig ist, dass es hier keine Rolle spielt ob es sich um eine  Zeitungsanzeige oder ein Inserat im Internet handelt.

Des weiteren darf auch bei der Einreichung für Baumaßnahmen und bei Förderungsansuchen, wie zum Beispiel dem Sanierungsscheck 2019 nicht auf den Energieausweis vergessen werden.

Hohe Strafen bei Unterlassung der Energieausweispflicht

Wird kein Energieausweis vorgelegt, sieht das EAVG Verwaltungsstrafen von bis zu 1450 EUR vor – In Anbetracht der Kosten die mit einem Energieausweis einhergehen, lohnt es sich also auf gar keinen Fall auf diesen zu verzichten.

 

 

Energieausweis Kosten: Österreich und Deutschland im Vergleich

Energieausweis Kosten: Österreich und Deutschland im Vergleich

Auf den ersten Blick erscheint es oft, dass die Energieausweis – Kosten in Deutschland geringer ausfallen als in Österreich. Dies liegt allerdings daran, dass in Deutschland in vielen Fällen lediglich ein Verbrauchsausweis verlangt wird.

Der Energieausweis in Deutschland

In Deutschland wird zwischen zwei Arten des Energieausweises unterschieden. Zum einen existiert der reine Verbrauchsausweis. Hierbei wird der Energiekennwert einfach auf Grundlage der tatsächlichen Nutzung berechnet. Zum anderen ist in bestimmten Fällen ein Bedarfsausweis erforderlich, welcher anhand eines komplexen Berechnungsverfahren den theoretischen Energiebedarf eines Gebäudes darstellt.

 Deutschland – Tatsächlich günstiger?

Wird ein bedarfsorientierter Energieausweis erstellt ist in Deutschland – je nach Aufwand – mit Kosten von mindestens 500 EUR zu rechnen. Lediglich der Verbrauchsausweis ist mit 25 – 100 EUR eine kostengünstige Variante – dieser ist aber nicht immer zulässig.

Handelt es sich um ein Gebäude welches über weniger als fünf Wohnungen verfügt und dessen Bauantragstellung vor dem 1. November 1977 erfolgte, ist ebenso in Deutschland der teure Energiebedarfsausweis gesetzlich zwingend. Eine Ausnahme gilt in diesen Fällen nur für Gebäude, die nach der ersten Wärmeschutzverordnung 1977 modernisiert wurden oder welche bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung die Anforderungen erfüllten.

Der Energieausweis in Österreich

In Österreich dient der Energieausweis dazu die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes anzugeben – es handelt sich also im Gegensatz zu Deutschland stets um einen Heizwärmebedarf – Energieausweis, der ein kompliziertes Berechnungsverfahren erfordert.

Der Energieausweis für Wohngebäude hat in Österreich unter anderem folgende Werte detailliert darzustellen:

den Heizwärmebedarf (HWB), der angibt welche Wärmemenge den Räumen zur Beheizung zugeführt werden muss und so Rückschlüsse auf den Wärmeschutz des Gebäudes zulässt.

den Gesamtenergieeffizienzfaktors (fGEE), welcher die Effizienz des Gebäudes inklusive der haustechnischen Anlagen angibt.

den Heizenergiebedarfs (HEB). Hier werden zusätzlich zum Nutzenergiebedarf die Verluste der Haustechnik im Gebäude in die Berechnung einbezogen.

den Endenergiebedarfs (EEB), der zusätzlich den Haushaltsstrombedarf berücksichtigt.

den Warmwasser-Wärmebedarf (WWWB). Dies ist der Energiebedarf der für die Warmwasserbereitstellung benötigt wird.

den Primärenergiebedarf (PED), dieser Wert umfasst den gesamte Energiebedarf des Gebäudes, also ebenso den Aufwandes für die Energieaufbringung (Herstellung, Transport).

die Kohlendioxidemissionen (CO2) des Gebäudes.

Was kostet ein Energieausweis in Österreich?

Die tatsächlichen Kosten schwanken je nach Immobilie. Für ein einfaches Wohnhaus kann oft der alte Richtwert von einem Euro pro Quadratmeter Anwendung finden. Der Preis liegt hier zwischen 60 und 300 EUR.

Unser Architekturbüro berechnet Energieausweise für ganz Österreich und bietet darüber hinaus die kostengünstigste Alternative an, weil wir eine komplette Online-Abwicklung anbieten. Die entsprechende Preisliste ist auf unserer Website abrufbar.

 Fazit zum Preisvergleich

Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass zwar die Kosten eines EA in Österreich oft weniger günstig erscheinen als bei unseren Nachbarn in der Bundesrepublik Deutschland – Allerdings muss berücksichtigt werden, dass dort in vielen Fällen lediglich ein einfacher Verbrauchsausweis erforderlich ist, welcher mit einem wesentlich geringeren Aufwand einhergeht.

Aufteilung der Energieausweisklassen

Aufteilung der Energieausweisklassen

Aufschlüsselung der Heizwärmebedarf Klassen des Energieausweises in Österreich lt. OIB Richtlinie 6

Entsprechend der OIB Richtlinie 6 werden Gebäude in folgende Klassen nach ihrem Heizwärmebedarf pro m²-Brutto-Grundfläche eingeteilt (Energieausweisklassen). Die Haustechnik wird jedoch im Rahmen der Klasseneinordnung nicht berücksichtigt. Liegt ein Heizwärmebedarf von unter 10 kWh/m² vor, spricht man von einem Passivhaus; bei Werten von maximal 25 kWh/m² von einem Niedrigenergiehaus. Bis 50 kWh/m² Heizwärmebedarf ist die Rede von einem Energiesparhaus. Neubauten sollten einen Heizwärmebedarf von maximal 100 kWh/m² nicht überschreiten.

Energieausweisklassen HWB

Ein heutiger Neubau sollte der Klasse A++ bis C entsprechen; Mitunter spielen derartige Werte auch eine tragende Rolle, wenn es mitunter um Förderansuchen bzw. deren Bewilligung geht.

Etwaige andere verpflichtende Angaben, die im Energieausweis für Wohngebäude gemacht werden müssen, sind:

  • Endenergiebedarf
  • Heiztechnikenergiebedarf (Verluste der Haustechnik für Warmwasser sowie Heizung)
  • Maßnahmenempfehlungen, wie einerseits der Energiebedarf gesenkt bzw. andererseits eine wirtschaftliche wie technische Zweckmäßigkeit erreicht werden kann (ist im Neubau-Energieausweis nicht enthalten!)

Für Nicht-Wohngebäude müssen folgende Angaben im Energieausweis vorhanden sein:

  • Kühlbedarf des Gebäudes
  • Heizwärmebedarf sowie Vergleich zu den vorliegenden Referenzwerten
  • Energiebedarf bzw. Verluste von haustechnischen Anlagen getrennt für Warmwasser, Heizung sowie Kühlung und Beleuchtung
  • Maßnahmenempfehlungen, wie einerseits der Energiebedarf gesenkt bzw. andererseits eine wirtschaftliche wie technische Zweckmäßigkeit erreicht werden kann (ist in Neubau-Energieausweis nicht enthalten! (gilt nicht für Neubau)

Bei sonstig konditionierten Gebäuden:

  • U-Werte der Bauteile
  • Maßnahmenempfehlungen, wie einerseits der Energiebedarf gesenkt bzw. andererseits eine wirtschaftliche wie technische Zweckmäßigkeit erreicht werden kann (ist in Neubau-Energieausweises nicht enthalten!

Ausnahmen der Energieausweisvorlagepflicht

Folgende Gebäude und Gebäudeteile sind von der Energieausweisvorlagepflicht ausgenommen, und müssen bei Verkauf/Vermietung/Verpachtung sowie Errichtung oder Sanierung keinen Energieausweis ausweisen:

  • Nicht beheizte Gebäude, sowie Gebäude die nur Frostfrei gehalten werden (Raumtemperatur von nicht mehr als 5° C)
  • Provisorische Gebäude (max. 2 Jahre)
  • Gebäude mit nur einer sommerlichen Nutzung, die zwischen 1. November und 31. März nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden
  • Werkstätten, Industrieanlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, bei denen Raumheizung und Raumkühlung überwiegend durch Abwärme gedeckt sind
  • Gebäude welche für religiöse Zwecke genutzt werden