Alle Infos zum Energieausweis in Österreich die man wissen muss

Alle Infos zum Energieausweis in Österreich die man wissen muss

Was ist ein Energieausweis?

Ein Energieausweis gibt Auskunft über die Energieeffizienz eines Gebäudes. Er kann von einem befugten Energieausweisersteller ausgestellt werden und ist dann für maximal 10 Jahre gültig.

Im Zuge der Berechnung eines Energieausweises werden verschiedene Kennwerte ermittelt, die es erlauben, Häuser, Wohnungen und andere Objekte hinsichtlich ihrer Energieeffizienz zu bewerten. Die wichtigsten dieser Kennwerte werden auf dem Deckblatt mittels einer farbigen Skala von A++ (sehr gut) bis G (sehr schlecht) übersichtlich dargestellt.

Mieter und Käufer von Immobilien haben so die Möglichkeit, Rückschlüsse über den Energiebedarf, mögliche Heizkosten und den Wohnkomfort zu ziehen und Objekte untereinander zu vergleichen.

Für Neubauten und Sanierungen wiederum müssen bei verschiedenen Kennwerten Grenzwerte eingehalten werden, wodurch ein gewisser Standard gewährleistet wird.

In manchen Fällen ist aber Vorsicht geboten: Wird beispielsweise eine Wohnung in einem Wohnhaus verkauft oder vermietet, so ist es zulässig, dass der Verkäufer oder Vermieter einen Energieausweis über das gesamte Gebäude vorlegt. Die angegebenen Kennzahlen können dann irreführend sein.

Eine „Eckwohnung“ mit zwei Außenwänden und vielen Fenster hat einen höheren Heizwärmebedarf als eine Wohnung mit nur einer Außenwand und weniger Fenstern, für beide kann aber der gleiche Energieausweis vorgelegt werden.

 Wann brauche ich einen Energieausweis?

Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz verpflichtet Verkäufer/Vermieter eines Gebäudes (oder eines Nutzungsobjekts) dazu, dem Käufer/Mieter einen gültigen Energieausweis vorzulegen und diesen innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Geschieht dies nicht, handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung und es drohen Geldstrafen. Diese gesetzlichen Regelungen lassen sich auch nicht durch eine einvernehmliche Vereinbarung über den Verzicht auf den Energieausweis umgehen.

Auch in Immobilieninseraten müssen der Heizwärmebedarf (HWB) und Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) angegeben werden.

Ein Energieausweis wird auch für die Einreichung eines Neubaus, einer umfassenden Sanierung oder eines Zu-/Umbaus benötigt. Dabei muss das geplante Gebäude oder der betroffene Gebäudeteil gewisse Anforderungen an die Energieeffizienz und den Wärmeschutz erfüllen. Die Einhaltung dieser Parameter kann im Energieausweis dargestellt werden. Werden sie jedoch nicht erfüllt, so kann der Energieausweisersteller die notwendigen Änderungen ermitteln (z.B. höhere Dämmstärke), damit die Planung dahingehend geändert werden kann.

Ausnahmen – Wann brauche ich keinen Energieausweis?

Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz sieht einige Ausnahmefälle vor, in denen auf einen Energieausweis verzichtet werden kann:

  • Gebäude die nur frostfrei gehalten werden (Raumtemperatur ≤ +5°C, sowie nicht konditionierte Gebäude)
  • Im Verkaufsfall Gebäude, die objektiv abbruchreif sind, sofern das Gebäude in der Anzeige als abbruchreif bezeichnet wird und im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass das Gebäude innerhalb von 3 Jahren abgebrochen wird
  • Gebäude die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden
  • Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von maximal 2 Jahren
  • Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen der überwiegende Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas erforderlichen Energie durch die im Gebäude entstehende Abwärme aufgebracht wird
  • Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benützung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt (gilt als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden)

Zu welchem Zeitpunkt muss ein Energieausweis spätestens vorgelegt werden?

Der Energieausweis wurde zu einem zentralen Element bei der Vermietung bzw. dem Verkauf von Immobilien nach der neuen Verordnung. Während Vertragsverhandlungen muss dieser rechtzeitig vor Vertragserklärungen gezeigt und bestenfalls ausgehändigt werden. Erfolgte ein Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages bezogen auf eine Immobilie, darf der Verkäufer/Vermieter den Energieausweis mit einer Frist von maximal zwei Wochen nachreichen oder eine Kopie übergeben.

Welche Strafen sind möglich, wenn der Energieausweis nicht ordnungsgemäß ausgehändigt wurde?

Insofern kein Energieausweis vorgelegt wird, droht eine Verwaltungsstrafe für den Vermieter bzw. Verkäufer bis zu 1.450 Euro. Diese Strafe kann bei wiederholtem Vergehen auch mehrfach erfolgen. Zusätzlich hat die Miet- bzw. Kaufpartei ein Recht auf die Erstellung des Energieausweises auf Kosten des Vermieters bzw. Verkäufers.

Gibt es eine Altersgrenze für den Energieausweis?

Der Energieausweis hat im Regelfall eine Gültigkeit von zehn Jahren, dann verliert das Dokument sein Gültigkeit. Das Erstellungsdatum sowie die Gültigkeitsdauer sind auf der ersten Seite des Energieausweises abgedruckt.

Warum ist ein Energieausweis sinnvoll?

Die Verpflichtung zum Ausstellen bzw. Aushändigen eines Energieausweises hat der Akzeptanz dieses Dokumentes teilweise geschadet. Dennoch bietet das Dokument viele Vorteile, wie bspw. etwaige Vorschläge für mögliche Sanierungsmaßnahmen zur Optimierung der Energieeffizienz. Der Energieausweis enthält konkrete Vorschläge, wie Immobilien eine höhere Energieeffizienzklasse erreichen könnten.

 Welche Daten stehen im Energieausweis?

Die vier wichtigsten Kennwerte des Energieausweises finden sich auf dem Deckblatt und werden auf einer Skala von A++ (sehr gut) bis G (sehr schlecht) dargestellt:

  • HWB: Der Heizwärmebedarf (die Energiekennzahl) ist jene Wärmemenge, die theoretisch zugeführt werden muss, um das betreffende Gebäude auf einer genormten Raumtemperatur zu halten. Die Einheit des HWB sind kWh/m²a (Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr).
  • PEB: Der Primärenergiebedarf umfasst den Heizenergiebedarf (Heiz- und Warmwasserwärmebedarf inkl. Verluste), den Haushaltsstrombedarf (abzüglich Endenergieerträge, zuzüglich Hilfsenergiebedarf) und die Verluste in allen Vorketten.
  • CO2eq: Die gesamten, dem Endenergiebedarf zuzurechnenden äquivalenten Kohlendioxidemissionen (einschließlich jener für Vorketten)
  • fGEE: Der Gesamtenergieeffizienz-Faktor ist ein Vergleichswert für die Energieeffizienz, bezogen auf ein Referenzgebäude aus dem Jahr 2007. Ein Gebäude mit einem Wert von fGEE < 1 ist also besser und eines mit fGEE > 1 schlechter als das Referenzgebäude.

In diesem Artikel erfahren Sie mehr über die Aufteilung des Energieklassen.

Abgesehen davon finden sich auf dem Deckblatt noch grundlegende Informationen über das berechnete Gebäude (Adressdaten, Art der Nutzung etc.). Seite 2 des Energieausweises liefert einen genaueren Überblick über die errechneten Kenngrößen aus dem Deckblatt und viele weitere Kennwerte. Die darauffolgenden Seiten bilden eine Zusammenstellung der eigentlichen Berechnung.

Unterschiedliche HWB-Werte erklärt

Häufig herrscht Verwirrung um die verschiedenen Kennwerte auf der zweiten Seite des Energieausweises. Insbesondere für den Heizwärmebedarf (HWB) finden sich oft mehrere verschiedene Werte mit unterschiedlichen Indizes (z.B. HWBRef,SK, HWBRef,RK, etc.). Doch welcher HWB kommt wann zur Anwendung? Eine kurze Erklärung zu den Index-Bedeutungen ist hier hilfreich:

  • Ref bedeutet, dass von einem Referenz-Lüftungsleitwert und Referenz-Nutzung ausgegangen wird. Es handelt sich also um den Referenz-Heizwärmebedarf, bei dem keine Wärmegewinne aus Wärmerückgewinnung berücksichtigt werden.
  • SK steht für Standortklima und bedeutet, dass in der Berechnung von den tatsächlichen klimatischen Bedingungen am Gebäudestandort ausgegangen wurde. Der HWBRef,Sk ist jener wert, der auch in der Energieeffizienzskala am Deckblatt des Energieausweises angezeigt und in Immobilieninseraten angegeben wird.
  • RK steht für Referenzklima. Im Zuge von baurechtlichen Verfahren oder Förderungen werden oft Anforderungen (Maximalwerte) an den Heizwärmebedarf gestellt.
    Wenn man aber den Heizwärmebedarf für das gleiche Gebäude an zwei unterschiedlichen Standorten (also in unterschiedlichen Klimazonen) berechnet, so bekommt man unterschiedliche Ergebnisse. Um also Gebäude unabhängig vom Standort untereinander vergleichen zu können, bezieht man sich auf ein genormtes Referenzklima.

Welche Aussagekraft hat der Energieausweis über die tatsächlichen Enegiekosten?

Im Jahr 2012 gab es die EAVG und es wurden zwei verschiedene Kennwerte eingeführt. Der bisherige Kennwert HWB beinhaltete lediglich den Dämmstandard an Außenfassade. Die Angabe erfolgt mit zweistelligen Werten, bspw. HWB 22. Unberücksichtigt blieb bei diesem Wert die Art und Effizienzklasse des Heizungssystemes. Objekte mit sehr guten Dämmwerten können bspw. eine energetisch nachteilige Warmwasseraufbereitung mit Öl besitzen. Dies führt zum Beispiel zu deutlich höheren Energiekosten als bei anderen Gebäuden, in denen die Warmwasseraufbereitung durch Sonnenenergie mit einer thermischen Solaranlage erfolgt.

Welche Unterlagen werden für die Energieausweiserstellung benötigt?

  • Baupläne: Bestands- oder Einreichpläne (je nach Zweck des Energieausweises) bilden die Grundlage unserer Berechnungen. Sind keine Pläne vorhanden, bieten wir für Objekte innerhalb von Wien auch eine Planeinsicht an.
  • Informationen zu nachträglich durchgeführten oder geplanten Dämmmaßnahmen (falls zutreffend)
  • Informationen zu den Fenstern und Türen (Datenblätter, Rechnungen etc. falls vorhanden)
  • Informationen zum Heizsystem: Wie wird das Objekt beheizt? (Raumheizung und Warmwasser)
  • Informationen zu Photovoltaik- oder Solaranlagen, falls solche vorhanden oder geplant sind (Peakleistung, Paneelfläche, Ausrichtung)
  • Art der Förderung (falls um eine Förderung angesucht werden soll)

Anbei erfahren Sie mehr über Unterlagen für die Energieausweisberechnung.

Was kostet ein Energieausweis?

Die Kosten für einen Energieausweis können sehr unterschiedlich ausfallen. Viele Ersteller sind trotz ihrer Befugnis nicht auf die Energieausweisberechnung spezialisiert. Dementsprechend werden oft Bestandsaufnahmen oder zusätzliche Termine vereinbart, wo diese eigentlich nicht nötig wären. Der ganze Prozess wird dadurch aufwendiger, was sich natürlich auch im Preis niederschlägt.

Unser Büro verfügt über die notwendigen Kapazitäten, um ein hohes Volumen an Energieausweisen zu berechnen. Wir rechnen tagtäglich viele Energieausweise und haben unseren Workflow so optimiert, dass wir unseren Kunden von der Bestellung bis zum Erhalt des fertigen Energieausweises einen unkomplizierten, schnellen und preiswerten Service bieten können.

Unsere Preise sind fair und transparent gestaltet. Sie richten sich nach der Größe des Objekts und dem damit verbundenen Aufwand. Bei sehr großen Objekten oder Energieausweisen, die für Einreichungen bestimmt sind, werfen wir zuerst einen Blick auf die Planunterlagen und schicken Ihnen dann zeitnah ein Anbot per E-Mail.

 Wo bekomme ich einen Energieausweis?

Sie können bei uns im Online Shop Ihren Energieausweis einfach von Zuhause aus bestellen, oder Rufen Sie unsere Hotline an um eine Beratung zu erhalten

Energieausweis – wann und warum ist er tatsächlich notwendig?

Energieausweis – wann und warum ist er tatsächlich notwendig?

Dank des Energieausweises ist es möglich rasch Auskunft über die wichtigsten Kennwerte wie den Heizwärmebedarf (HWB), den Primärenergiebedarf (PEB), CO2-Emissionen und den Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) eines ganzen Gebäudes oder auch nur eines Gebäudeteils zu erlangen. Der wichtigste Kennwert ist hierbei der Heizwärmebedarf (HWB), der angibt wie viel Energie zum Beheizen eines Gebäudes notwendig ist. Der Heizwärmebedarf wird anhand der Energiekennzahl abgelesen. Die Einteilung erfolgt in Energieeffizienzklassen, von A++ für sehr gut bis G für sehr schlecht. Umso niedriger die Energiekennzahl umso geringer fallen die Energiekosten letztendlich aus.
Auf Grundlage all dieser Werte können die zukünftigen Energiekosten besser eingeschätzt werden und somit auch Bauvorhaben optimal geplant werden

– aber wann und warum ist der Energieausweis tatsächlich Pflicht?

Wie bereits erwähnt dient der Energieausweis dazu detailliert über zukünftige Energiekosten zu informieren. Plant man also die Errichtung eines Neubaus oder will man Sanierungsarbeiten umsetzen ist der Energieausweis unerlässlich. Er ist nicht nur gesetzlich zwingend vorgeschrieben, sondern er ist auch die Basis dafür, dass stets die geeignete Sanierungsmaßnahme zum Einsatz kommt. Bei der Berechnung verschiedener Sanierungsmöglichkeiten kann auf Grundlage des Energieausweises, der Berücksichtigung des baulichen Zustandes, sowie der Bau- und Betriebskosten am Zuverlässigsten die bestgeeignete Lösung gefunden werden. Verfügt man nicht über einen adäquaten Energieausweis, kann es schnell passieren, dass ein Gebäude nicht sachgerecht saniert wird und es zum Beispiel, aufgrund einer mangelnden thermischen Sanierung zukünftig zu sehr hohen Heizkosten kommt. Um solche kostspieligen Fehler zu vermeiden, ist es also sehr ratsam einen hochwertigen Energieausweis von qualifizierten Fachleuten aus dem Bereich Bauen und Energie berechnen zu lassen, wie beispielsweise von einem erfahrenen Architekturbüro.

 

Der Energieausweis stellt also eine wichtige Schutzmaßnahme zugunsten des Käufer dar – denn er soll ihn davor bewahren über die Energieeffizienz eines Objekts getäuscht zu werden.
Die Vorlage eines Energieausweises ist allerdings nicht nur beim Kauf eines Gebäudes oder bei Sanierungsmaßnahmen vorgesehen, sondern ebenso bei der Vermietung oder Verpachtung. Darüber hinaus wird auch im Falle einer Umwidmung der Energieausweis gefordert.

Erfolgt die Vermietung, Verpachtung oder der Verkauf über einen Immobilienmakler, wird die Berechnung des Energieausweises des öfteren vom Makler beauftragt, denn die Informationspflicht hinsichtlich des Energiezustands gilt bereits für das Immobilieninserat. Der Energieausweis muss jedenfalls rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung dem Käufer, dem Mieter oder eben dem Pächter vorgelegt werden. Spätestens binnen 14 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages ist dann eine vollständige Kopie auszuhändigen.

Baubewilligung? Bauförderung? Nur mit Energieausweis!

Möchte man einen Neubau errichten, oder eine größere Veränderung an einem Altbau vornehmen, wird bei der Einreichung zur Baubewilligung ebenso ein EA verlangt. Darüber hinaus kann man nur mit einer Förderung zum Hausbau bzw zur Sanierung rechnen, wenn ein EA vorgelegt wird. Denn ein Ansuchen um öffentliche Unterstützung hat in der Regel nur Erfolg, wenn mit dem Projekt bestimmte Energiekennzahlen erreicht werden.

Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass es sich bei dem Energieausweis um eine unerlässliche Schutzmaßnahme handelt, die dabei hilft zukünftige Kosten am besten einzuschätzen und effiziente Baumaßnahmen zu wählen. Nicht zu vergessen ist in diesem Zusammenhang, dass der Energieausweis alle 10 Jahre erneuert werden muss, damit er nicht veraltete Kennzahlen liefert und seinen Schutzzweck auch voll gewährleisten kann.

Die Pflicht zum Energieausweis – wen trifft sie tatsächlich?

Die Pflicht zum Energieausweis – wen trifft sie tatsächlich?

Vor nun mehr als 10 Jahren wurde, in Umsetzung der EU Richtlinie 2010/31/EU das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) eingeführt. Dessen Sinn ist es eine gewisse Transparenz auf den Immobilienmarkt zu bringen.

Der Energieausweis soll es in erster Linie Kauf- und Mietinteressenten ermöglichen die Kosten, die sich durch die unterschiedlichen Energieverbräuche ergeben besser vergleichen zu können. Auf diesem Wege können vor allem auch zukünftige Kosten einfacher kalkuliert werden.

Das EAVG verpflichtet den Verkäufer gewisse Werte des Energieausweises bereits im Immobilieninserat anzugeben. Spätestens bei Vertragsabschluss ist jedoch der vollständige Energieausweis zu erbringen. Hinzu kommt, dass § 4 des EAVG festlegt, dass ein EA nicht älter als 10 Jahre alt sein darf. Will man hohen Verwaltungsstrafen aus dem Weg gehen, darf also nicht vergessen werden, den Energieausweis regelmäßig zu erneuern.

Bei welchen Objekten besteht die Energieausweispflicht?

Tatsächlich ist der Energieausweis in den meisten Fällen unabdingbar. Zum einen muss jeder Neubau einen Energieausweis vorweisen und zum anderen ist der Energieausweis ebenso verpflichtend, wenn größere Sanierungsmaßnahmen anstehen. Auch bei Zu- und Umbauten ist er ein muss. Darüber hinaus ist der EA stets vorzulegen wenn eine Immobilie zum Verkauf, zur Vermietung oder zur Verpachtung angeboten wird.

Gibt es Ausnahmen von der Energieausweispflicht?

 Von der Energieausweispflicht sind laut § 5 Energieausweis-Vorlage-Gesetz folgende Objekte ausgenommen:

  • Gebäude, die nur soweit beheizt werden, dass sie frostfrei gehalten werden
  • Objektiv abbruchreife Gebäude
  • Gebäude, die ausschließlich für religiöse Zwecke genutzt werden
  • Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren
  • Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, wenn der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird
  • Wohngebäude, die nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums des Jahres bestimmt sind
  • Frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50m²

Für alle anderen Immobilien ist die Pflicht zum Energieausweis allerdings zwingend. Es führt also kaum ein Weg daran vorbei.

Wann wird ein Energieausweis vorgelegt?

Ein Immobilienverkäufer oder -Vermieter ist dazu verpflichtet potenziellen Käufern oder Mietern den Energieausweis unaufgefordert vorzulegen.

Jedoch besteht bereits vor dem Vertragsabschluss die gesetzliche Verpflichtung gewisse Informationen aus dem Energieausweis in Verkaufs- oder Vermietungsinseraten anzugeben. So müssen der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) also schon in der Anzeige ausgewiesen sein.

Wichtig ist, dass es hier keine Rolle spielt ob es sich um eine  Zeitungsanzeige oder ein Inserat im Internet handelt.

Des weiteren darf auch bei der Einreichung für Baumaßnahmen und bei Förderungsansuchen, wie zum Beispiel dem Sanierungsscheck 2019 nicht auf den Energieausweis vergessen werden.

Hohe Strafen bei Unterlassung der Energieausweispflicht

Wird kein Energieausweis vorgelegt, sieht das EAVG Verwaltungsstrafen von bis zu 1450 EUR vor – In Anbetracht der Kosten die mit einem Energieausweis einhergehen, lohnt es sich also auf gar keinen Fall auf diesen zu verzichten.

 

 

Energieausweis Kosten: Österreich und Deutschland im Vergleich

Energieausweis Kosten: Österreich und Deutschland im Vergleich

Auf den ersten Blick erscheint es oft, dass die Energieausweis – Kosten in Deutschland geringer ausfallen als in Österreich. Dies liegt allerdings daran, dass in Deutschland in vielen Fällen lediglich ein Verbrauchsausweis verlangt wird.

Der Energieausweis in Deutschland

In Deutschland wird zwischen zwei Arten des Energieausweises unterschieden. Zum einen existiert der reine Verbrauchsausweis. Hierbei wird der Energiekennwert einfach auf Grundlage der tatsächlichen Nutzung berechnet. Zum anderen ist in bestimmten Fällen ein Bedarfsausweis erforderlich, welcher anhand eines komplexen Berechnungsverfahren den theoretischen Energiebedarf eines Gebäudes darstellt.

 Deutschland – Tatsächlich günstiger?

Wird ein bedarfsorientierter Energieausweis erstellt ist in Deutschland – je nach Aufwand – mit Kosten von mindestens 500 EUR zu rechnen. Lediglich der Verbrauchsausweis ist mit 25 – 100 EUR eine kostengünstige Variante – dieser ist aber nicht immer zulässig.

Handelt es sich um ein Gebäude welches über weniger als fünf Wohnungen verfügt und dessen Bauantragstellung vor dem 1. November 1977 erfolgte, ist ebenso in Deutschland der teure Energiebedarfsausweis gesetzlich zwingend. Eine Ausnahme gilt in diesen Fällen nur für Gebäude, die nach der ersten Wärmeschutzverordnung 1977 modernisiert wurden oder welche bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung die Anforderungen erfüllten.

Der Energieausweis in Österreich

In Österreich dient der Energieausweis dazu die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes anzugeben – es handelt sich also im Gegensatz zu Deutschland stets um einen Heizwärmebedarf – Energieausweis, der ein kompliziertes Berechnungsverfahren erfordert.

Der Energieausweis für Wohngebäude hat in Österreich unter anderem folgende Werte detailliert darzustellen:

den Heizwärmebedarf (HWB), der angibt welche Wärmemenge den Räumen zur Beheizung zugeführt werden muss und so Rückschlüsse auf den Wärmeschutz des Gebäudes zulässt.

den Gesamtenergieeffizienzfaktors (fGEE), welcher die Effizienz des Gebäudes inklusive der haustechnischen Anlagen angibt.

den Heizenergiebedarfs (HEB). Hier werden zusätzlich zum Nutzenergiebedarf die Verluste der Haustechnik im Gebäude in die Berechnung einbezogen.

den Endenergiebedarfs (EEB), der zusätzlich den Haushaltsstrombedarf berücksichtigt.

den Warmwasser-Wärmebedarf (WWWB). Dies ist der Energiebedarf der für die Warmwasserbereitstellung benötigt wird.

den Primärenergiebedarf (PED), dieser Wert umfasst den gesamte Energiebedarf des Gebäudes, also ebenso den Aufwandes für die Energieaufbringung (Herstellung, Transport).

die Kohlendioxidemissionen (CO2) des Gebäudes.

Was kostet ein Energieausweis in Österreich?

Die tatsächlichen Kosten schwanken je nach Immobilie. Für ein einfaches Wohnhaus kann oft der alte Richtwert von einem Euro pro Quadratmeter Anwendung finden. Der Preis liegt hier zwischen 60 und 300 EUR.

Unser Architekturbüro berechnet Energieausweise für ganz Österreich und bietet darüber hinaus die kostengünstigste Alternative an, weil wir eine komplette Online-Abwicklung anbieten. Die entsprechende Preisliste ist auf unserer Website abrufbar.

 Fazit zum Preisvergleich

Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass zwar die Kosten eines EA in Österreich oft weniger günstig erscheinen als bei unseren Nachbarn in der Bundesrepublik Deutschland – Allerdings muss berücksichtigt werden, dass dort in vielen Fällen lediglich ein einfacher Verbrauchsausweis erforderlich ist, welcher mit einem wesentlich geringeren Aufwand einhergeht.

Aufteilung der Energieausweisklassen

Aufteilung der Energieausweisklassen

Aufschlüsselung der Heizwärmebedarf Klassen des Energieausweises in Österreich lt. OIB Richtlinie 6

Entsprechend der OIB Richtlinie 6 werden Gebäude in folgende Klassen nach ihrem Heizwärmebedarf pro m²-Brutto-Grundfläche eingeteilt (Energieausweisklassen). Die Haustechnik wird jedoch im Rahmen der Klasseneinordnung nicht berücksichtigt. Liegt ein Heizwärmebedarf von unter 10 kWh/m² vor, spricht man von einem Passivhaus; bei Werten von maximal 25 kWh/m² von einem Niedrigenergiehaus. Bis 50 kWh/m² Heizwärmebedarf ist die Rede von einem Energiesparhaus. Neubauten sollten einen Heizwärmebedarf von maximal 100 kWh/m² nicht überschreiten.

Energieausweisklassen HWB

Ein heutiger Neubau sollte der Klasse A++ bis C entsprechen; Mitunter spielen derartige Werte auch eine tragende Rolle, wenn es mitunter um Förderansuchen bzw. deren Bewilligung geht.

Etwaige andere verpflichtende Angaben, die im Energieausweis für Wohngebäude gemacht werden müssen, sind:

  • Endenergiebedarf
  • Heiztechnikenergiebedarf (Verluste der Haustechnik für Warmwasser sowie Heizung)
  • Maßnahmenempfehlungen, wie einerseits der Energiebedarf gesenkt bzw. andererseits eine wirtschaftliche wie technische Zweckmäßigkeit erreicht werden kann (ist im Neubau-Energieausweis nicht enthalten!)

Für Nicht-Wohngebäude müssen folgende Angaben im Energieausweis vorhanden sein:

  • Kühlbedarf des Gebäudes
  • Heizwärmebedarf sowie Vergleich zu den vorliegenden Referenzwerten
  • Energiebedarf bzw. Verluste von haustechnischen Anlagen getrennt für Warmwasser, Heizung sowie Kühlung und Beleuchtung
  • Maßnahmenempfehlungen, wie einerseits der Energiebedarf gesenkt bzw. andererseits eine wirtschaftliche wie technische Zweckmäßigkeit erreicht werden kann (ist in Neubau-Energieausweis nicht enthalten! (gilt nicht für Neubau)

Bei sonstig konditionierten Gebäuden:

  • U-Werte der Bauteile
  • Maßnahmenempfehlungen, wie einerseits der Energiebedarf gesenkt bzw. andererseits eine wirtschaftliche wie technische Zweckmäßigkeit erreicht werden kann (ist in Neubau-Energieausweises nicht enthalten!

Ausnahmen der Energieausweisvorlagepflicht

Folgende Gebäude und Gebäudeteile sind von der Energieausweisvorlagepflicht ausgenommen, und müssen bei Verkauf/Vermietung/Verpachtung sowie Errichtung oder Sanierung keinen Energieausweis ausweisen:

  • Nicht beheizte Gebäude, sowie Gebäude die nur Frostfrei gehalten werden (Raumtemperatur von nicht mehr als 5° C)
  • Provisorische Gebäude (max. 2 Jahre)
  • Gebäude mit nur einer sommerlichen Nutzung, die zwischen 1. November und 31. März nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden
  • Werkstätten, Industrieanlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, bei denen Raumheizung und Raumkühlung überwiegend durch Abwärme gedeckt sind
  • Gebäude welche für religiöse Zwecke genutzt werden