Aufschlüsselung der Heizwärmebedarf Klassen des Energieausweises in Österreich lt. OIB Richtlinie 6
Entsprechend der OIB Richtlinie 6 werden Gebäude in folgende Klassen nach ihrem Heizwärmebedarf pro m²-Brutto-Grundfläche eingeteilt (Energieausweisklassen). Die Haustechnik wird jedoch im Rahmen der Klasseneinordnung nicht berücksichtigt. Liegt ein Heizwärmebedarf von unter 10 kWh/m² vor, spricht man von einem Passivhaus; bei Werten von maximal 25 kWh/m² von einem Niedrigenergiehaus. Bis 50 kWh/m² Heizwärmebedarf ist die Rede von einem Energiesparhaus. Neubauten sollten einen Heizwärmebedarf von maximal 100 kWh/m² nicht überschreiten.
Ein heutiger Neubau sollte der Klasse A++ bis C entsprechen; Mitunter spielen derartige Werte auch eine tragende Rolle, wenn es mitunter um Förderansuchen bzw. deren Bewilligung geht.
Etwaige andere verpflichtende Angaben, die im Energieausweis für Wohngebäude gemacht werden müssen, sind:
- Endenergiebedarf
- Heiztechnikenergiebedarf (Verluste der Haustechnik für Warmwasser sowie Heizung)
- Maßnahmenempfehlungen, wie einerseits der Energiebedarf gesenkt bzw. andererseits eine wirtschaftliche wie technische Zweckmäßigkeit erreicht werden kann (ist im Neubau-Energieausweis nicht enthalten!)
Für Nicht-Wohngebäude müssen folgende Angaben im Energieausweis vorhanden sein:
- Kühlbedarf des Gebäudes
- Heizwärmebedarf sowie Vergleich zu den vorliegenden Referenzwerten
- Energiebedarf bzw. Verluste von haustechnischen Anlagen getrennt für Warmwasser, Heizung sowie Kühlung und Beleuchtung
- Maßnahmenempfehlungen, wie einerseits der Energiebedarf gesenkt bzw. andererseits eine wirtschaftliche wie technische Zweckmäßigkeit erreicht werden kann (ist in Neubau-Energieausweis nicht enthalten! (gilt nicht für Neubau)
Bei sonstig konditionierten Gebäuden:
- U-Werte der Bauteile
- Maßnahmenempfehlungen, wie einerseits der Energiebedarf gesenkt bzw. andererseits eine wirtschaftliche wie technische Zweckmäßigkeit erreicht werden kann (ist in Neubau-Energieausweises nicht enthalten!
Ausnahmen der Energieausweisvorlagepflicht
Folgende Gebäude und Gebäudeteile sind von der Energieausweisvorlagepflicht ausgenommen, und müssen bei Verkauf/Vermietung/Verpachtung sowie Errichtung oder Sanierung keinen Energieausweis ausweisen:
- Nicht beheizte Gebäude, sowie Gebäude die nur Frostfrei gehalten werden (Raumtemperatur von nicht mehr als 5° C)
- Provisorische Gebäude (max. 2 Jahre)
- Gebäude mit nur einer sommerlichen Nutzung, die zwischen 1. November und 31. März nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden
- Werkstätten, Industrieanlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, bei denen Raumheizung und Raumkühlung überwiegend durch Abwärme gedeckt sind
- Gebäude welche für religiöse Zwecke genutzt werden
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