Verträge ohne Energieausweis können teuer werden

Wien. Ab 1. Dezember 2012 kann es für Wohnungsverkäufer und Wohnungsvermieter teuer werden. Mit bis zu 1450 Euro Verwaltungsstrafe ist zu rechnen, wenn kein Energie-Ausweis vorgelegt wird. Selbst potenzielle Verkäufer, Makler oder Vermieter, die in Immobilieninseraten den Heizwärmebedarf sowie den Gesamtenergieeffizienzfaktor aus dem Energie-Ausweis nicht angeben, können belangt werden.

Verpflichtet einen Energie-Ausweis bei Verkauf oder Neuvermietung von Wohnungen vorzulegen, ist man bereits seit 2009, Konsequenzen bei Nichteinhaltung dieser Pflicht gab es aber nur kaum. Gutachter stellen den Energie-Ausweis aus, dessen Kosten für eine Ausstellung variieren können. So kostet er zirka einen Euro pro Quadratmeter bei einem Mehrfamilienhaus, bei Einfamilienhäusern das Mehrfache.

Niedriger Wärmebedarf und hohe Energieeffizienz sind gut

Im Energie-Ausweis wird der Heizwärmebedarf festgehalten und soll Interessenten einer Immobilie beauskunften. Sogenannte Passivhäuser weisen einen Heizwärmebedarf auf, der weniger als fünfzehn Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr ausmacht. Neubauten zeigen dagegen einen Wärmebedarf von ungefähr 50 bis 80 auf. Bei unsanierten Altbauten kann der Bedarf bis zu 200 Kilowattstunden und mehr haben. Ausweise, die später ausgestellt wurden, beinhalten ebenfalls den Gesamtenergieeffizienzfaktor. Gut und erstrebenswert sind niedrige Werte.

Trotz allem ist der Energie-Ausweis keine hundertprozentige Kostenauskunft, denn diese hängen von den jeweiligen Bewohnern ab und können sich von Wohlbefinden zu Wohlbefinden unterscheiden. Es macht einen Unterschied aus, ob Bewohner ihre Räumlichkeiten auf 20 oder 23 Grad heizen. Aufgrund dessen können mögliche Käufer oder Mieter nicht nachvollziehen, ob die Bedarfs- und Effizienzangaben im Energie-Ausweis letztlich stimmen. Rechtsanwälte aus Wien raten daher zu einem Gegengutachten. Gutachter sind für das von ihnen erstellte Dokument verantwortlich und haften Käufern unmittelbar für die Korrektheit der Angaben. Ein Auswahlverschulden kann aber auch Vermieter oder Verkäufer treffen, wenn nicht geeignete Gutachter von ihnen beordert werden.

Vorgezeigt werden muss der Energie-Ausweis Käufern oder Mietern vor Abschluss des Vertrags. Spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss muss er ausgehändigt werden. Im Falle, dass Käufer oder Mieter keinen Energie-Ausweis bekommen, kann man diesen selbst ausstellen lassen und dadurch entstandene Kosten dem Verkäufer in Rechnung stellen. Diesem Szenario sollte jedoch eine Aufforderung an den Verkäufer zur Erstellung des Ausweises vorausgehen.

Ohne Energieausweis geht es nicht

Dass Verkäufer keinen Ausweis vorlegen und Käufer diesen nicht einfordern, hat keinen Haftungsausschluss zur Folge. Falls die Energieeffizienz Alter und Art des Objekts nicht entsprechen, können Mieter die Mietkosten verringern und Käufer eine teilweise Erstattung ihres Geldes verlangen.

Hausgemeinschaften von Wohnungseigentumsanlagen können Fälle aufzeigen, in denen vorerst keine Energieausweisausstellung beschlossen wurde. Mitglieder solcher Gemeinschaften, die ihre Wohnung verkaufen möchten, müssen für den Verkauf einen Energie-Ausweis erstellen lassen und die Kosten dafür selbst übernehmen. Einfordern können Sie diesen Kostenaufwand bei ihrer ehemaligen Gemeinschaft nicht.

Nicht wenige Makler weisen ihre Auftraggeber erfolglos darauf hin, dass der Energie-Ausweis bei Verkauf oder Vermietung vorgelegt werden muss. Nicht erlaubt sind Vereinbarungen mit Käufern, bei denen einvernehmlich auf einen Energieausweis verzichtet wird.

 

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