Aufschlüsselung der Heizwärmebedarf Klassen des Energieausweises in Österreich lt. OIB Richtlinie 6

Entsprechend der OIB Richtlinie 6 werden Gebäude in folgende Klassen nach ihrem Heizwärmebedarf pro m²-Brutto-Grundfläche eingeteilt (Energieausweisklassen). Die Haustechnik wird jedoch im Rahmen der Klasseneinordnung nicht berücksichtigt. Liegt ein Heizwärmebedarf von unter 10 kWh/m² vor, spricht man von einem Passivhaus; bei Werten von maximal 25 kWh/m² von einem Niedrigenergiehaus. Bis 50 kWh/m² Heizwärmebedarf ist die Rede von einem Energiesparhaus. Neubauten sollten einen Heizwärmebedarf von maximal 100 kWh/m² nicht überschreiten.

Energieausweisklassen HWB

Ein heutiger Neubau sollte der Klasse A++ bis C entsprechen; Mitunter spielen derartige Werte auch eine tragende Rolle, wenn es mitunter um Förderansuchen bzw. deren Bewilligung geht.

Etwaige andere verpflichtende Angaben, die im Energieausweis für Wohngebäude gemacht werden müssen, sind:

  • Endenergiebedarf
  • Heiztechnikenergiebedarf (Verluste der Haustechnik für Warmwasser sowie Heizung)
  • Maßnahmenempfehlungen, wie einerseits der Energiebedarf gesenkt bzw. andererseits eine wirtschaftliche wie technische Zweckmäßigkeit erreicht werden kann (ist im Neubau-Energieausweis nicht enthalten!)

Für Nicht-Wohngebäude müssen folgende Angaben im Energieausweis vorhanden sein:

  • Kühlbedarf des Gebäudes
  • Heizwärmebedarf sowie Vergleich zu den vorliegenden Referenzwerten
  • Energiebedarf bzw. Verluste von haustechnischen Anlagen getrennt für Warmwasser, Heizung sowie Kühlung und Beleuchtung
  • Maßnahmenempfehlungen, wie einerseits der Energiebedarf gesenkt bzw. andererseits eine wirtschaftliche wie technische Zweckmäßigkeit erreicht werden kann (ist in Neubau-Energieausweis nicht enthalten! (gilt nicht für Neubau)

Bei sonstig konditionierten Gebäuden:

  • U-Werte der Bauteile
  • Maßnahmenempfehlungen, wie einerseits der Energiebedarf gesenkt bzw. andererseits eine wirtschaftliche wie technische Zweckmäßigkeit erreicht werden kann (ist in Neubau-Energieausweises nicht enthalten!

Ausnahmen der Energieausweisvorlagepflicht

Folgende Gebäude und Gebäudeteile sind von der Energieausweisvorlagepflicht ausgenommen, und müssen bei Verkauf/Vermietung/Verpachtung sowie Errichtung oder Sanierung keinen Energieausweis ausweisen:

  • Nicht beheizte Gebäude, sowie Gebäude die nur Frostfrei gehalten werden (Raumtemperatur von nicht mehr als 5° C)
  • Provisorische Gebäude (max. 2 Jahre)
  • Gebäude mit nur einer sommerlichen Nutzung, die zwischen 1. November und 31. März nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden
  • Werkstätten, Industrieanlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, bei denen Raumheizung und Raumkühlung überwiegend durch Abwärme gedeckt sind
  • Gebäude welche für religiöse Zwecke genutzt werden