Und bei vielen herrscht Unsicherheit darüber, was wirklich Ihre Pflichten sind und welche Streumittel korrekterweise eigesetzt werden. Hier gibt es Aufklärung:
Häufigkeit der Gehwegräumung
Bei Grundstücken, die sich im Ortsbereich befinden, muss der davor liegende öffentliche Bereich täglich so geräumt sein, dass er von 6 bis 22 Uhr zugänglich ist. Handelt es sich um einen Bürgersteig, so sind Haus- und Grundstücksbesitzer verpflichtet, diesen auf einer Breite von maximal drei Metern vom Schnee freizuhalten und zu streuen. Direkt ans Grundstück angrenzende Straßen müssen an der Seite in der Breite von einem Meter freigehalten und gestreut werden.
Besitzer, die außerhalb von Ortschaften wohnen, können sich freuen: in unverbauten sowie land- und forstwirtschaftlichen Gebieten besteht kein Zwang zur Räumung.
Sind die Pflichten überall einheitlich?
Die grundsätzliche Räumungsverpflichtung, wie sie im ersten Absatz beschrieben wird, gilt überall in nahezu gleicher Weise. Allerdings sind Gemeinden frei darin, diese Pflichten über Verordnungen einzuschränken oder zu konkretisieren. Speziell in Bezug auf Streumittel gibt es häufig unterschiedliche Vorgaben, der Einsatz von Salz ist in vielen Gemeinden nicht gestattet. Daher ist es ratsam, sich als Eigenheimbesitzer im Zweifel an die Gemeinde zu wenden und nachzufragen.
Streumittel-Einsatz und nachhaltige Alternativen zum Streuen
Wenn der Schnee mit Schaufel oder Besen entfernt wurde und darunter trockener Boden zum Vorschein kommt, ist das Streuen nicht immer zwingend notwendig.
Ist der Untergrund jedoch glatt, so sind Streumittel aus Blähton oder Basalt besonders rutschhemmend und produzieren zudem wenig Staub.
Mittel, die das Tauen des Eises durch Stickstoff oder Harnsäure beschleunigen sollen, enthalten in der Regel für die Umwelt sehr bedenkliche Chemikalien und sind in einigen Gemeinden daher sogar verboten. Wer trotzdem mit der Hilfe solcher Mittel arbeiten möchte, um den Gehweg eisfrei zu machen, sollte beim Kauf auf Umweltsiegel wie den blauen Engel achten.
Ausnahmen zur Kernzeit-Regelungen
Generell gilt für Eigenheimbesitzer, dass Sie dafür Sorge tragen, Verletzungen und Unfälle in direkter Umgebung Ihres Grundstückes zu verhindern. In der Regel sollen deshalb die betroffenen Beriche zwischen 6 und 22 Uhr schnee- und eisfrei gehalten werden. Gibt es allerdings die begründete Annahme, dass die Wege auch außerhalb dieser Zeiten regelhaft genutzt werden, so ist die Zeit ausgedehnt. Konkret kann das zum Beispiel der Fall sein, wenn man jeden Morgen um 5.30 Uhr den Zeitungsausträger erwartet. In diesem Fall ist es Pflicht, ihm den Weg freizuräumen und für rutschfreien Untergrund Sorge zu tragen.
Vergabe-Kriterien an Dienstleister
Es ist logisch, aber leider teuer: Zur Übernahme des Winterdienstes engagierte Dienstleister müssen in der Regel über einen längeren Zeitraum beauftragt werden. So kann es häufig vorkommen, dass man Ihnen als Eigentümer zwar Geld zahlt, die Leistung gar nicht erbracht wird, da kein Schnee liegt. Doch auch das Bereithalten, um im Falle des Falles schnell vor Ort zu sein, ist für die Anbieter nicht billig. Zudem sollte man sich davon überzeugen, dass das beauftragte Unternehmen zuverlässig arbeitet. Sollten daran begründete absehbare Zweifel bestehen, kann man als Besitzer im Nachhinein dafür verantwortlich gemacht werden, bei der Beauftragung nicht verantwortungsvoll gehandelt zu haben.
Mögliche Sanktionen
Gemäß der Straßenverkehrsordnung ist es ein Vergehen, nicht korrekt zu räumen oder zu streuen. Im Zweifel können sogar Geldstrafen von über 70 Euro oder bis zu 48 Stunden Freiheitsentzug verhängt werden.
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