Die Wiener Bauordnung wird novelliert und so stehen einige maßgebliche Änderungen bevor, die Bauherren zeitlich unter Druck bringen – denn der Beschluss soll schon am 24.11.2021. erfolgen. Denn wer kann, reicht jetzt noch rasch sein Projekt ein. Wir fassen für Sie die wichtigsten Eckpunkte der bevorstehenden Veränderungen zusammen.

Verbot überproportionaler Bauten

Ein wichtiger Aspekt betrifft alle Bauten, die im Bauland  Bauklasse I befinden. Speziell betroffen sind hier Projekte in der offenen Bauweise. Hier wird das mögliche Bauvolumen durch die neuen Bestimmungen reduziert

Der politische Hintergedanke lautet, dass auf diese Weise überproportionale Bauten entstehen. Diese verändern das bisherige Stadtbild und sollen daher, durch die gesetzlichen Anpassungen, eingeschränkt werden.

Verschärfungen: Was ändert sich konkret?

Was genau bedeutet nun der Begriff „überproportional“ wirklich? Die Politik versucht im Zuge der Novelle eine Definition zu erschaffen, ab wann ein Gebäude aus ihrer Sicht zu groß ausfällt. Damit das gelingt, fließen unterschiedliche Faktoren ein.

Kleinere Flächen

Grundsätzlich erfolgt die Beschränkung der bebauten Fläche in der Bauklasse I. Diese lag bisher bei 470 Quadratmetern, zukünftig sind maximal 350 Quadratmeter zulässig.

Gebäudehöhe und Abstand zu Nachbarn

Eine zentrale Rolle übernehmen die Höhe des Gebäudes und der Abstand zu den Nachbargebäuden. Kurz gesagt: Je höher ein Haus ist, desto größer muss der Abstand zum Nachbarhaus ausfallen. Die neue Faustregel lautet, dass die Hälfte der Gebäudehöhe gleichzeitig den Mindestabstand zum Nachbarhaus darstellt. So entsteht durch die Gesetzesnovelle also eine direkte Relation von Gebäudehöhe und Abstand zum Nachbarhaus.

Ein Mindestabstand von drei Metern bleibt erhalten, was jedoch in Anbetracht er zuvor beschrieben Änderung nur Formsache sein dürfte. Weiters wird auch die  zulässige Giebelfläche pro Seite von 50m² auf 25m² reduziert.

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Dachgeschoßausbauten

Ebenfalls schwieriger wird der Dachausbau im Bereich von Einfamilienhaus-Siedlungen und kleineren Wohnbauten in der Bauklasse I. Hier wird die Firsthöhe generell auf 4,5 Meter beschränkt.  (bisher galt diese Regelung nur, wenn dies im Flächenwidmungsplan extra bestimmt wurde).

Höhere Strafen bei Altbau-Abriss

Eine weitere Änderung, die vor allem Bauträger betrifft, sind die Strafen für den Abriss eines Altbaus. Beim Abbruch von Häusern, die vor 1945 errichtet wurden, muss eine Bestätigung des zuständigen Magistrats vorliegen, dass am Erhalt des Gebäudes kein öffentliches Interesse besteht. Manche Bauträger holten diese Bestätigung nicht ein und rissen das Gebäude einfach ab. Die Strafen für diese Vorgehensweise werden angehoben und können nun bis zu 200.000 Euro betragen.

Fazit: Empfehlung für Ihre Bauvorhaben

Die bevorstehende Gesetzesänderung tritt nach der Kundmachung (Anfang Dezember)  in Kraft. Dementsprechend wichtig ist es, dass nun schnell gehandelt wird. Wer bereits konkrete Pläne für ein Bauvorhaben gefasst hat, sollte diese nun rasch einreichen, bevor die Änderungen tatsächlich in Kraft treten.

Wir unterstützen Sie gerne dabei und sorgen dafür, dass Ihr Bauvorhaben noch im Bereich des bislang bestehenden Gesetzesrahmens eingereicht wird. So entgehen Sie den Verschärfungen und können Ihre Planung realisieren, bevor Ihr Bauvorhaben wohlmöglich  im Dezember wie geplant schon nichtmehr umsetzbar ist.