Ist es möglich auf den Energieausweis zu verzichten?

Ist es möglich auf den Energieausweis zu verzichten?

Fragen zum Energieausweis, die von Experten beantwortet werden:

Kein Weg vorbei am Energieausweis

Kann ich mein Einfamilienhaus verkaufen und dabei schriftlich vereinbaren, dass einvernehmlich auf den Energieausweis verzichtet wird?

Das Energieausweis-Vorlage-Gesetzt verpflichtet Verkäufer beim Verkauf einer Immobilie einen maximal zehn Jahre alten Energieausweis vorzuzeigen und ihn innerhalb von vierzehn Tagen nach Vertragsunterzeichnung auszuhändigen. Findet die Übergabe des Energieausweises nicht statt, kann der Käufer sie gerichtlich einfordern. In Fällen, in denen Käufer Gutachter mit der Erstellung des Energieausweises beauftragen, muss der Verkäufer die dafür angemessenen Kosten übernehmen. Sollte der Energieausweis nicht vor Vertragsabschluss vorgelegt oder nach Ablauf der vierzehntägigen Frist dem Käufer ausgehändigt werden, begeht man eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat selbst keinen Tatbestand eines gerichtlich strafbaren Handelns darstellt oder gemäß Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengen Strafmaßnahmen einhergeht. Die aus der Verwaltungsübertretung hervorgehende Geldstrafe für den Käufer kann bis zu 1450 Euro betragen. Vertraglich kann insofern vom Käufer kein Verzicht auf den Energieausweis vereinbart werden.

Räumungsklagen, wenn Mieter nach Vertragsablauf die Wohnung nicht ausfolgen

Vor drei Jahren vermietete ich befristet meine Wohnung und deutete seinerzeit eine mögliche Verlängerung an. Nun läuft bald der Vertrag ab. Was kann ich tun, damit der Mieter bei Vertragsende ausziehen muss?

Vor Ablauf eines zeitlich begrenzten Mietvertrages können Vermieter eine gerichtliche Verfügung beantragen, mit welcher dem Mieter auferlegt wird, dem Vermieter die Wohnung nach Vertragsende zu übergeben. Wird der sogenannte Übergabeauftrag rechtskräftig, bildet er einen Exekutionstitel. Ein Antrag kann maximal sechs Monate vor Vortragsende bei Gerichten gemacht werden. Ohne rechtskräftige Übergabeaufträge können Vermieter Räumungsklagen veranlassen.

Trotz Schlichtungsstellen können bei bestimmten Voraussetzungen Gerichtsverfahren eingeleitet werden

Nach Vertragsende übergab mir der Mieter die Wohnung. Da die Wohnungseinrichtung Beschädigungen aufwies, habe ich einen Teil der Kaution behalten, woraufhin der ehemalige Mieter die Schlichtungsstelle aufsuchte. Was kann ich tun, wenn diese die Entscheidung trifft, dass ich dem Mieter den Restbetrag der Kaution zu erstatten habe?

Um Gerichte zu entlasten, wurden in bestimmten Gemeinden Schlichtungsstellen ins Leben gerufen. In diesen Örtlichkeiten kann nur dann ein gerichtliches Verfahren initiiert werden, wenn die Streitangelegenheit nach drei Monaten in der Schlichtungseinrichtung nicht beigelegt wird oder die Streitenden mit der dort getroffenen Entscheidung unzufrieden sind.
Da nun die Schlichtungsstelle zu Gunsten des Mieters entschieden hat, können Sie sich binnen vier Wochen, nachdem der Bescheid der Schlichtungsstelle eingegangen ist, an ein Gericht wenden. Sollte nach drei Monaten keine Entscheidung von der Schlichtungseinrichtung getroffen sein, kann man sich ebenso von Gerichten helfen lassen.

Gerichtsverfahren sind langwierig und beanspruchen Zeit

Mit Einverständnis des Vermieters haben wir einen Teil unserer Gemeinschaftspraxis untervermietet. Da jetzt einem Untermieter gekündigt wurde, beglich dieser die restlichen Mieten bis zum Auszug mit der Kaution. Trotz allem verbleibt eine Mietzinsforderung von neunzig Euro. Welche Möglichkeiten haben wir, diese Summe zurückzubekommen?

Der ausstehende Betrag kann eingeklagt werden, wobei eine Ermahnung an den ehemaligen Untermieter vorausgehen sollte. Dabei ist von beiden Parteien zu bedenken, dass Gerichtsverfahren zeit- und kostenintensiv sind.

Aufteilung der Energieausweisklassen

Aufteilung der Energieausweisklassen

Aufschlüsselung der Heizwärmebedarf Klassen des Energieausweises in Österreich lt. OIB Richtlinie 6

Entsprechend der OIB Richtlinie 6 werden Gebäude in folgende Klassen nach ihrem Heizwärmebedarf pro m²-Brutto-Grundfläche eingeteilt (Energieausweisklassen). Die Haustechnik wird jedoch im Rahmen der Klasseneinordnung nicht berücksichtigt. Liegt ein Heizwärmebedarf von unter 10 kWh/m² vor, spricht man von einem Passivhaus; bei Werten von maximal 25 kWh/m² von einem Niedrigenergiehaus. Bis 50 kWh/m² Heizwärmebedarf ist die Rede von einem Energiesparhaus. Neubauten sollten einen Heizwärmebedarf von maximal 100 kWh/m² nicht überschreiten.

Energieausweisklassen HWB

Ein heutiger Neubau sollte der Klasse A++ bis C entsprechen; Mitunter spielen derartige Werte auch eine tragende Rolle, wenn es mitunter um Förderansuchen bzw. deren Bewilligung geht.

Etwaige andere verpflichtende Angaben, die im Energieausweis für Wohngebäude gemacht werden müssen, sind:

  • Endenergiebedarf
  • Heiztechnikenergiebedarf (Verluste der Haustechnik für Warmwasser sowie Heizung)
  • Maßnahmenempfehlungen, wie einerseits der Energiebedarf gesenkt bzw. andererseits eine wirtschaftliche wie technische Zweckmäßigkeit erreicht werden kann (ist im Neubau-Energieausweis nicht enthalten!)

Für Nicht-Wohngebäude müssen folgende Angaben im Energieausweis vorhanden sein:

  • Kühlbedarf des Gebäudes
  • Heizwärmebedarf sowie Vergleich zu den vorliegenden Referenzwerten
  • Energiebedarf bzw. Verluste von haustechnischen Anlagen getrennt für Warmwasser, Heizung sowie Kühlung und Beleuchtung
  • Maßnahmenempfehlungen, wie einerseits der Energiebedarf gesenkt bzw. andererseits eine wirtschaftliche wie technische Zweckmäßigkeit erreicht werden kann (ist in Neubau-Energieausweis nicht enthalten! (gilt nicht für Neubau)

Bei sonstig konditionierten Gebäuden:

  • U-Werte der Bauteile
  • Maßnahmenempfehlungen, wie einerseits der Energiebedarf gesenkt bzw. andererseits eine wirtschaftliche wie technische Zweckmäßigkeit erreicht werden kann (ist in Neubau-Energieausweises nicht enthalten!

Ausnahmen der Energieausweisvorlagepflicht

Folgende Gebäude und Gebäudeteile sind von der Energieausweisvorlagepflicht ausgenommen, und müssen bei Verkauf/Vermietung/Verpachtung sowie Errichtung oder Sanierung keinen Energieausweis ausweisen:

  • Nicht beheizte Gebäude, sowie Gebäude die nur Frostfrei gehalten werden (Raumtemperatur von nicht mehr als 5° C)
  • Provisorische Gebäude (max. 2 Jahre)
  • Gebäude mit nur einer sommerlichen Nutzung, die zwischen 1. November und 31. März nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden
  • Werkstätten, Industrieanlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, bei denen Raumheizung und Raumkühlung überwiegend durch Abwärme gedeckt sind
  • Gebäude welche für religiöse Zwecke genutzt werden
Nicht vorhandener Energieausweis kostet

Nicht vorhandener Energieausweis kostet

Verträge ohne Energieausweis können teuer werden

Wien. Ab 1. Dezember 2012 kann es für Wohnungsverkäufer und Wohnungsvermieter teuer werden. Mit bis zu 1450 Euro Verwaltungsstrafe ist zu rechnen, wenn kein Energie-Ausweis vorgelegt wird. Selbst potenzielle Verkäufer, Makler oder Vermieter, die in Immobilieninseraten den Heizwärmebedarf sowie den Gesamtenergieeffizienzfaktor aus dem Energie-Ausweis nicht angeben, können belangt werden.

Verpflichtet einen Energie-Ausweis bei Verkauf oder Neuvermietung von Wohnungen vorzulegen, ist man bereits seit 2009, Konsequenzen bei Nichteinhaltung dieser Pflicht gab es aber nur kaum. Gutachter stellen den Energie-Ausweis aus, dessen Kosten für eine Ausstellung variieren können. So kostet er zirka einen Euro pro Quadratmeter bei einem Mehrfamilienhaus, bei Einfamilienhäusern das Mehrfache.

Niedriger Wärmebedarf und hohe Energieeffizienz sind gut

Im Energie-Ausweis wird der Heizwärmebedarf festgehalten und soll Interessenten einer Immobilie beauskunften. Sogenannte Passivhäuser weisen einen Heizwärmebedarf auf, der weniger als fünfzehn Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr ausmacht. Neubauten zeigen dagegen einen Wärmebedarf von ungefähr 50 bis 80 auf. Bei unsanierten Altbauten kann der Bedarf bis zu 200 Kilowattstunden und mehr haben. Ausweise, die später ausgestellt wurden, beinhalten ebenfalls den Gesamtenergieeffizienzfaktor. Gut und erstrebenswert sind niedrige Werte.

Trotz allem ist der Energie-Ausweis keine hundertprozentige Kostenauskunft, denn diese hängen von den jeweiligen Bewohnern ab und können sich von Wohlbefinden zu Wohlbefinden unterscheiden. Es macht einen Unterschied aus, ob Bewohner ihre Räumlichkeiten auf 20 oder 23 Grad heizen. Aufgrund dessen können mögliche Käufer oder Mieter nicht nachvollziehen, ob die Bedarfs- und Effizienzangaben im Energie-Ausweis letztlich stimmen. Rechtsanwälte aus Wien raten daher zu einem Gegengutachten. Gutachter sind für das von ihnen erstellte Dokument verantwortlich und haften Käufern unmittelbar für die Korrektheit der Angaben. Ein Auswahlverschulden kann aber auch Vermieter oder Verkäufer treffen, wenn nicht geeignete Gutachter von ihnen beordert werden.

Vorgezeigt werden muss der Energie-Ausweis Käufern oder Mietern vor Abschluss des Vertrags. Spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss muss er ausgehändigt werden. Im Falle, dass Käufer oder Mieter keinen Energie-Ausweis bekommen, kann man diesen selbst ausstellen lassen und dadurch entstandene Kosten dem Verkäufer in Rechnung stellen. Diesem Szenario sollte jedoch eine Aufforderung an den Verkäufer zur Erstellung des Ausweises vorausgehen.

Ohne Energieausweis geht es nicht

Dass Verkäufer keinen Ausweis vorlegen und Käufer diesen nicht einfordern, hat keinen Haftungsausschluss zur Folge. Falls die Energieeffizienz Alter und Art des Objekts nicht entsprechen, können Mieter die Mietkosten verringern und Käufer eine teilweise Erstattung ihres Geldes verlangen.

Hausgemeinschaften von Wohnungseigentumsanlagen können Fälle aufzeigen, in denen vorerst keine Energieausweisausstellung beschlossen wurde. Mitglieder solcher Gemeinschaften, die ihre Wohnung verkaufen möchten, müssen für den Verkauf einen Energie-Ausweis erstellen lassen und die Kosten dafür selbst übernehmen. Einfordern können Sie diesen Kostenaufwand bei ihrer ehemaligen Gemeinschaft nicht.

Nicht wenige Makler weisen ihre Auftraggeber erfolglos darauf hin, dass der Energie-Ausweis bei Verkauf oder Vermietung vorgelegt werden muss. Nicht erlaubt sind Vereinbarungen mit Käufern, bei denen einvernehmlich auf einen Energieausweis verzichtet wird.

 

Energieeffiziens vs. Energiesparen

Energieeffiziens vs. Energiesparen

Wien und Niederösterreich werden energieeffizienter

Energieeffizienz sollte aber nicht mit Einschränkung verwechselt werden. Energieeffizienz bedeutet vielmehr, dass die gleichen Effekte mit weniger Aufwand an Energie erzielt werden können. Es bedeutet somit einen Zuwachs an Komfort und eine Reduzierung der Summe auf der Energierechnung. Inzwischen kosten energieeffiziente Geräte noch nicht einmal viel Geld.

Effizienz am Beispiel Wasserkocher und Geschirrspüler

Schauen wir uns beispielsweise einen Wasserkocher an, den man in Haushalten sehr gut gebrauchen kann, die einen hohen Bedarf an heißem Wasser aufweisen. Durch schnelle Aufheizung spart er Energie, Zeit und damit auch Geld.
Oder nehmen wir das Beispiel Geschirrspüler: bei einem neuen A+++-Geschirrspüler spart man bis zu 50 % Wasser und Strom im Vergleich zum alten Gerät.

Energiesparend waschen, fernsehen und beleuchten

Gleiches gilt auch für neue Waschmaschinen. Auch bei größerem Fassungsvermögen sparen sie bis zu 50 % Strom und Wasser ein. Die moderne Technik macht die Geräte so effizient. Wenn die Wäsche dann noch mit einem A+++-Wäschetrockner behandelt wird, spart man sogar bis zu 80 % Energie gegenüber einem Altgerät.
Solche Einsparergebnisse kannte man bislang nur in Verbindung mit Leuchtmitteln. Energiesparlampen können bis zu 80 % weniger Energie als herkömmliche Glühlampen verbrauchen. Doch es geht noch besser, wie man an den neuen LED-Lampen sehen kann. Diese sparen bis zu 90 % Energie gegenüber der guten alten Glühlampe. Die LED-Lampen haben sogar noch bessere Eigenschaften. Die Energieersparnis der LED-Beleuchtung macht sich auch in Fernsehgeräten bemerkbar. So verbraucht ein LED-Fernseher 80 % weniger Energie als ein TV-Gerät der gleichen Größe. Das gilt vor allem dann, wenn das Altgerät ein Plasmafernseher ist, der zudem auch sehr viel Wärme abstrahlt.
Wer gerne Tiefkühlkost lagert oder sich Eiswürfel zubereitet, der sollte sich auch eine neue Kühl-Gefrier-Kombi zulegen. Denn die neuen Geräte verbrauchen oft nur ein Viertel der Energie, die ein etwa 20 Jahre altes Gerät verbraucht.

Energieausweis-Effizienz

Stromfresser entsorgen lohnt sich
Wer seine alten Stromfresser entsorgen will, sollte dies ordnungsgemäß tun. Viele Technikmärkte nehmen übrigens kostenlos das Altgerät mit. Um den Gerätewechsel noch interessanter zu machen, unterstützt Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG noch bis zum Stichtag 31.12.2015 alle Verbraucher beim Kauf von A+++-Geräten durch einen Gutschein in Höhe von je 50,- Euro zum Einkauf bei Kooperationspartnern pro Gerät.
Die Kooperationspartner sind auf der Wien Energie Homepage zu finden.

Es lohnt sich also sehr, auf den Energieausweis eines Gerätes zu achten.

Ist es möglich auf den Energieausweis zu verzichten?

Die Regelungen zum Energieausweis

Die Regelungen zum Energieausweis sind strenger gefasst geworden. Bei neuer Vermietung oder Verkauf einer Immobilie ist der Energieausweis unaufgefordert vorzulegen, will man einer Geldbuße entgehen. Im Jahre 2009 wurde dieser “Immobilienausweis” verpflichtend eingeführt, aber dennoch wurde diese Unterlage von den Hauseigentümern noch nicht besonders ernst genommen, weil es zunächst an Kontrollen und Folgen fehlte. Aber dann im Dezember 2012 wurden mit dem “Energieausweis-Vorlage-Gesetz” deutlich schärfere Regeln beschlossen.

Für Immobilieneigentümer in Wien und ganz Österreich besteht nun bei jeder Neuvermietung und bei jedem Verkauf der Zwang, den Energieausweis immer direkt ungefragt vorzulegen. Wenn sie dies nicht machen, aus welchen Gründen auch immer, kann das sogar eine Schadensersatzklage und zumindest eine empfindliche Geldbuße nach sich ziehen. Bereits in den Inseraten müssen ausreichende Angaben aus dem Inhalt des Energieausweises gemacht werden, d. h., auch bei fehlenden Angaben in Inseraten können Bußgelder bis 1.450 Euro abverlangt werden.

Was steht da nun so Wichtiges drin?
Da sind zunächst die Angaben über den Gesamtenergieeffizienzfaktor und über den Heizwärmebedarf. Auf diese Weise soll Mietern bzw. Käufern eine Abschätzung über die zu erwartenden Heizkosten in die Hand gegeben werden. Es ist ja auch sinnvoll, gerecht und sorgt für Transparenz, den Energieausweis bereits während der Verhandlung des Kaufvertrages vorzulegen. Allerspätestens 14 Tage nach Abschluss des Vertrages muss der Energieausweis ggf. nachgeliefert werden, andernfalls kann der Mieter oder Käufer dessen Vorlage mit einer Klage vor Gericht erzwingen, oder er lässt auf Kosten des Vermieters bzw. des Verkäufers den Energieausweis neu erstellen (was praktikabler ist).

Haftungsfragen
Für die Richtigkeit aller Angaben im Energieausweis haftet der Verkäufer bzw. der Vermieter. Das bezieht sich aber nicht auf den dann folgenden möglicherweise überraschenden Energieverbrauch. Dieser ist bekanntlich in starkem Maße vom Heizverhalten und den Gewohnheiten beim Lüften des neuen Bewohners abhängig. Wohl aber können eine Preisminderung oder Gewährleistungsansprüche erfolgreich erfochten werden, wenn sich herausstellen sollte, dass die Bauweise und die Dämmung von jenem Standard abweichen, der im Energieausweis ausgewiesen wird. Solange kein verbindlicher Energieausweis vorgelegt wird, wird jener Dämmstandard angenommen, der normalerweise als typisch gilt für in etwa gleich alte und vergleichbare Gebäudetypen. Aber auch diese Annahmen müssen dann mit der Realität übereinstimmen.

Energieausweis-Formular

Der Energieausweis gilt immer für das ganze Gebäude und nicht für einzelne Wohnungen
Bei Mehrfamilienhäusern ist stets ein Energieausweis für das gesamte Gebäude ausreichend. Es gibt aber Ausnahmen. Bei Häusern mit Mischnutzung, in denen es z. B. sowohl Wohnungen als auch Büros gibt, muss ein separater Energieausweis für jede Nutzungsart vorgelegt werden. Umgekehrt gibt es aber auch eine Erleichterung: Bei einem Doppelhaus z. B. ist davon auszugehen, dass beide Haushälften gleichartig aufgebaut sind. In diesem Fall spricht ein Energieausweis für beide Haushälften.

Im Übrigen hat der Energieausweis nur 10 Jahre Gültigkeit. Danach muss dieser erneuert bzw. neu ausgestellt werden.

Ausnahmen
Wohngebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 qm, Industriebauten oder Werkstätten mit wenig Energiebedarf, landwirtschaftliche Nutzgebäude und sogenannte provisorische Gebäude, die für einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren genutzt werden, besteht (noch) keine Energieausweispflicht.

Schlussbemerkung
In letzter Zeit werden immer mehr Stimmen laut, die darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Energiewende etwas über das Ziel hinaus geschossen ist. So werden immer mehr Fälle einer “Überdämmung” bekannt. Wenn ein ausreichender natürlicher Luftaustausch in Gebäuden unterbunden wird, kommt es zu vermehrter Schimmelbildung, die auch durch ein immer wieder eingefordertes “richtiges Lüften” nicht abgestellt werden kann. Die Heizkosten, die auf der einen Seite gespart werden, werden so durch eine zusätzliche Belastung unseres Gesundheitssystems konterkariert.