Fragen zum Energieausweis, die von Experten beantwortet werden:

Kein Weg vorbei am Energieausweis

Kann ich mein Einfamilienhaus verkaufen und dabei schriftlich vereinbaren, dass einvernehmlich auf den Energieausweis verzichtet wird?

Das Energieausweis-Vorlage-Gesetzt verpflichtet Verkäufer beim Verkauf einer Immobilie einen maximal zehn Jahre alten Energieausweis vorzuzeigen und ihn innerhalb von vierzehn Tagen nach Vertragsunterzeichnung auszuhändigen. Findet die Übergabe des Energieausweises nicht statt, kann der Käufer sie gerichtlich einfordern. In Fällen, in denen Käufer Gutachter mit der Erstellung des Energieausweises beauftragen, muss der Verkäufer die dafür angemessenen Kosten übernehmen. Sollte der Energieausweis nicht vor Vertragsabschluss vorgelegt oder nach Ablauf der vierzehntägigen Frist dem Käufer ausgehändigt werden, begeht man eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat selbst keinen Tatbestand eines gerichtlich strafbaren Handelns darstellt oder gemäß Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengen Strafmaßnahmen einhergeht. Die aus der Verwaltungsübertretung hervorgehende Geldstrafe für den Käufer kann bis zu 1450 Euro betragen. Vertraglich kann insofern vom Käufer kein Verzicht auf den Energieausweis vereinbart werden.

Räumungsklagen, wenn Mieter nach Vertragsablauf die Wohnung nicht ausfolgen

Vor drei Jahren vermietete ich befristet meine Wohnung und deutete seinerzeit eine mögliche Verlängerung an. Nun läuft bald der Vertrag ab. Was kann ich tun, damit der Mieter bei Vertragsende ausziehen muss?

Vor Ablauf eines zeitlich begrenzten Mietvertrages können Vermieter eine gerichtliche Verfügung beantragen, mit welcher dem Mieter auferlegt wird, dem Vermieter die Wohnung nach Vertragsende zu übergeben. Wird der sogenannte Übergabeauftrag rechtskräftig, bildet er einen Exekutionstitel. Ein Antrag kann maximal sechs Monate vor Vortragsende bei Gerichten gemacht werden. Ohne rechtskräftige Übergabeaufträge können Vermieter Räumungsklagen veranlassen.

Trotz Schlichtungsstellen können bei bestimmten Voraussetzungen Gerichtsverfahren eingeleitet werden

Nach Vertragsende übergab mir der Mieter die Wohnung. Da die Wohnungseinrichtung Beschädigungen aufwies, habe ich einen Teil der Kaution behalten, woraufhin der ehemalige Mieter die Schlichtungsstelle aufsuchte. Was kann ich tun, wenn diese die Entscheidung trifft, dass ich dem Mieter den Restbetrag der Kaution zu erstatten habe?

Um Gerichte zu entlasten, wurden in bestimmten Gemeinden Schlichtungsstellen ins Leben gerufen. In diesen Örtlichkeiten kann nur dann ein gerichtliches Verfahren initiiert werden, wenn die Streitangelegenheit nach drei Monaten in der Schlichtungseinrichtung nicht beigelegt wird oder die Streitenden mit der dort getroffenen Entscheidung unzufrieden sind.
Da nun die Schlichtungsstelle zu Gunsten des Mieters entschieden hat, können Sie sich binnen vier Wochen, nachdem der Bescheid der Schlichtungsstelle eingegangen ist, an ein Gericht wenden. Sollte nach drei Monaten keine Entscheidung von der Schlichtungseinrichtung getroffen sein, kann man sich ebenso von Gerichten helfen lassen.

Gerichtsverfahren sind langwierig und beanspruchen Zeit

Mit Einverständnis des Vermieters haben wir einen Teil unserer Gemeinschaftspraxis untervermietet. Da jetzt einem Untermieter gekündigt wurde, beglich dieser die restlichen Mieten bis zum Auszug mit der Kaution. Trotz allem verbleibt eine Mietzinsforderung von neunzig Euro. Welche Möglichkeiten haben wir, diese Summe zurückzubekommen?

Der ausstehende Betrag kann eingeklagt werden, wobei eine Ermahnung an den ehemaligen Untermieter vorausgehen sollte. Dabei ist von beiden Parteien zu bedenken, dass Gerichtsverfahren zeit- und kostenintensiv sind.

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