Vor nun mehr als 10 Jahren wurde, in Umsetzung der EU Richtlinie 2010/31/EU das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) eingeführt. Dessen Sinn ist es eine gewisse Transparenz auf den Immobilienmarkt zu bringen.

Der Energieausweis soll es in erster Linie Kauf- und Mietinteressenten ermöglichen die Kosten, die sich durch die unterschiedlichen Energieverbräuche ergeben besser vergleichen zu können. Auf diesem Wege können vor allem auch zukünftige Kosten einfacher kalkuliert werden.

Das EAVG verpflichtet den Verkäufer gewisse Werte des Energieausweises bereits im Immobilieninserat anzugeben. Spätestens bei Vertragsabschluss ist jedoch der vollständige Energieausweis zu erbringen. Hinzu kommt, dass § 4 des EAVG festlegt, dass ein EA nicht älter als 10 Jahre alt sein darf. Will man hohen Verwaltungsstrafen aus dem Weg gehen, darf also nicht vergessen werden, den Energieausweis regelmäßig zu erneuern.

Bei welchen Objekten besteht die Energieausweispflicht?

Tatsächlich ist der Energieausweis in den meisten Fällen unabdingbar. Zum einen muss jeder Neubau einen Energieausweis vorweisen und zum anderen ist der Energieausweis ebenso verpflichtend, wenn größere Sanierungsmaßnahmen anstehen. Auch bei Zu- und Umbauten ist er ein muss. Darüber hinaus ist der EA stets vorzulegen wenn eine Immobilie zum Verkauf, zur Vermietung oder zur Verpachtung angeboten wird.

Gibt es Ausnahmen von der Energieausweispflicht?

 Von der Energieausweispflicht sind laut § 5 Energieausweis-Vorlage-Gesetz folgende Objekte ausgenommen:

  • Gebäude, die nur soweit beheizt werden, dass sie frostfrei gehalten werden
  • Objektiv abbruchreife Gebäude
  • Gebäude, die ausschließlich für religiöse Zwecke genutzt werden
  • Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren
  • Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, wenn der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird
  • Wohngebäude, die nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums des Jahres bestimmt sind
  • Frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50m²

Für alle anderen Immobilien ist die Pflicht zum Energieausweis allerdings zwingend. Es führt also kaum ein Weg daran vorbei.

Wann wird ein Energieausweis vorgelegt?

Ein Immobilienverkäufer oder -Vermieter ist dazu verpflichtet potenziellen Käufern oder Mietern den Energieausweis unaufgefordert vorzulegen.

Jedoch besteht bereits vor dem Vertragsabschluss die gesetzliche Verpflichtung gewisse Informationen aus dem Energieausweis in Verkaufs- oder Vermietungsinseraten anzugeben. So müssen der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) also schon in der Anzeige ausgewiesen sein.

Wichtig ist, dass es hier keine Rolle spielt ob es sich um eine  Zeitungsanzeige oder ein Inserat im Internet handelt.

Des weiteren darf auch bei der Einreichung für Baumaßnahmen und bei Förderungsansuchen, wie zum Beispiel dem Sanierungsscheck 2019 nicht auf den Energieausweis vergessen werden.

Hohe Strafen bei Unterlassung der Energieausweispflicht

Wird kein Energieausweis vorgelegt, sieht das EAVG Verwaltungsstrafen von bis zu 1450 EUR vor – In Anbetracht der Kosten die mit einem Energieausweis einhergehen, lohnt es sich also auf gar keinen Fall auf diesen zu verzichten.